Beschreibung
Hohe Anschlussdichten sind eine Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb von Wärmeverbunden. Mit Anschlussverpflichtungen gemäss § 295 Abs. 2 PBG kann der Anschluss an eine öffentliche Fernwärmeversorgung verfügt werden. Weiter sind Übergangslösungen gemäss § 11 Abs. 6 Energiegesetz (730.1) zuzulassen, bis Gebiete erschlossen werden können. Diese müssen klaren Vorgaben entsprechen. Eine entsprechende Vollzugspraxis ist zu entwickeln.